Leipziger Verein für Luftfahrt e.V.

Die Satzung

 

 Aktuelle Satzung Leipziger Verein für Luftfahrt e.V., geändert am 11.02.2004

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen “Leipziger Verein für Luftfahrt“ e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.

 

(2) Sitz des Vereines ist Leipzig.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereines

 

(1) ist die Erforschung der regionalen Luftfahrtgeschichte und deren Popularisierung

 

(2) ist die Pflege, Be- und Aufarbeitung sowie Archivierung und Sammlung von Materialien der Sachgebiete: Flugzeugbau, Flugzeugmodellbau, Flugplatzgeschichte und Flugplatzentwicklung und der Luftfahrtgeschichte im umfassenden Sinne

 

(3) ist die Förderung des Interesses, insbesondere der Jugend, an der Luftfahrt im umfassenden Sinne

 

(4) ist die Gestaltung von werbewirksamen und informativen Veranstaltungen zu luftfahrtbezogenen Themen, dabei besonders von Ausstellungen der Fotografie oder anderen Gebieten der bildenden Künste, sowie aus Sammelgebieten (Philatelie, Numismatik u.v.a.), soweit ihr Inhalt mit der Darstellung luftfahrtbezogener Themen in Zusammenhang steht

 

(5) ist die Förderung des Flugsportes, der Ballonfahrt und des Segelfluges

 

(6) sowie die Gewinnung von kompetenten Persönlichkeiten zu Lehr- und Sportveranstaltungen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele und wird gemeinnützig durch die Umsetzung seiner Zweckbestimmung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereines kann jede mündige natürliche Person werden. Sie hat Stimmrecht.

 

(2) Natürliche Personen zwischen dem 12. und dem 18.Lebensjahr können mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied im Verein werden. Der Vorstand beschließt die Stimmberechtigung nach formlosen Antrag dazu.

 

(3) Juristische Personen können Mitglied mit einfachem Stimmrecht werden. Sie haben aus ihren Reihen eine natürliche Person als Vertreter zu benennen, welcher an den Entscheidungsfindungen des Vereines in der Mitgliederversammlung persönlich teilnimmt.

 

(4) Die Vereinsmitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes dazu erworben. Danach erfolgt die Aushändigung der Mitgliedskarte und die Eintragung in das Vereinsmitgliederverzeichnis. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und in 2-facher Ausfertigung dem Vorstandsvorsitzenden zuzuleiten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstandsvorsitzenden mit einer Kündigungsfrist von 31 Tagen.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet auch durch Anfechtung von mindestens 3 Vereinsmitgliedern mit beschließender Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit), wenn vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes vorliegt. Der Benachteiligte hat bis zu 4 Wochen, nach schriftlicher Bekanntgabe (unter Angabe der Gründe), Berufungsrecht beim Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn der Umstand gemäß § 6 (5) eintrifft.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und ist in der Beitragsordnung festgelegt.

 

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(3) Juristische Personen zahlen nach Selbsteinschätzung jährlich Ihren Beitrag nach Beitragsordnung.

 

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres zur Zahlung fällig.

 

(5) Ein Mitglied, welches länger als 3 Monate mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand liegt, wird durch den Schatzmeister schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann bis 30 Kalendertage danach keine Zahlung geleistet, so beschließt der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

 

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a. die Beitragsordnung

b. die Satzungsänderungen

c. die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung

d. die Ausschließung eines Mitgliedes gemäß den Bestimmungen des § 5

e. die Organbildung

f. die Auflösung des Vereines.

 

(2) Jährlich einmal, im ersten Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung es verlangt hat.

 

(4) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine 2/3-Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Einzelabstimmung einen Vorstand aus 5 Mitgliedern. Der Vorstand wird gebildet aus dem Vereinsvorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und dem Beisitzer. Die Aufgabenverteilung ist für die vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder verbindlich. Die Vorstandsposten werden für alle Mitglieder des Vereins ausgeschrieben. Liegt keine Bewerbung vor, so kann die Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied vorschlagen. Danach besteht für den Vorgeschlagenen das Ablehnungsrecht. Es wird in einem 2Jahres Rhythmus gewählt. Die Personen sind wieder wählbar.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und ist mit den Stimmen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern gesamtvertretungsberechtigt.

 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand auf eigenen Wunsch hin aus, oder gemäß § 5, so führt ein anderes, durch den Vorsitzenden benanntes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl den betreffenden Bereich. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, so führt der Stellvertreter bis zur Neuwahl den Verein.

 

§ 10 Vermögen

 

(1) Das Sachvermögen des Vereines verwaltet der Vereinsvorstand.

 

(2) Das Finanzvermögen des Vereines wird durch den Schatzmeister verwaltet. Der Schatzmeister ist Mitglied im Vorstand.

 

(3) Das Vermögen des Vereins entsteht aus Beiträgen, Schenkungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

 

(4) Der Verein vergütet seinen Mitgliedern Sach- und Dienstleistungen nach erfolgtem vorherigen schriftlichen Antrag und Bestätigung durch den Vorstand.

 

(5) Den Vorstandsmitgliedern können monatlich entsprechend ihrer Funktionen Zuwendungen gezahlt werden. Die Höhe ist von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließen. Das Vorschlagsrecht dazu hat der Schatzmeister.

 

§ 11 Auflösung des Vereines

 

Über die Auflösung des Vereines kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Eine 2/3 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder dazu ist erforderlich.

 

§ 12 Vermögensanfall

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.